Rentenabschläge bei der gesetzlichen Erwerbsminderungsrente

Autor: ihr-rentenplan.de 20. September 2010 - 15:28

Wie bei der normalen Altersrente, muss auch bei der Erwerbsminderungsrente mit Abschlägen gerechnet werden.

Wer vor dem 63. Lebensjahr die gesetzliche Erwerbsminderungsrente in Anspruch nimmt, muss Rentenabschläge in Kauf nehmen. Mit diesem Vorgehen soll der frühe Rentenbezug ausgeglichen werden. Für jeden Monat vor Vollendung des 63. Lebensjahres bedeutet das einen Abschlag von 0,3 Prozent, insgesamt jedoch höchstens einen Abschlag von 10,8 Prozent.

Die Auflistung der Rentenabschläge beläuft sich wie folgt:

60 Jahre und jünger: 10,8 %

60 Jahre und 1 Monat: 10,5 %

60 Jahre und 2 Monate: 10,2 %

60 Jahre und 3 Monate: 9,9 %

60 Jahre und 4 Monate: 9,6 %

60 Jahre und 5 Monate: 9,3 %

60 Jahre und 6 Monate: 9 %

60 Jahre und 7 Monate: 8,7 %

60 Jahre und 8 Monate: 8,4 %

60 Jahre und 9 Monate: 8,1 %

60 Jahre und 10 Monate: 7,8 %

60 Jahre und 11 Monate: 7,5 %

61 Jahre: 7,2 %

61 Jahre und 1 Monat: 6,9 %

61 Jahre und 2 Monate: 6,6 %

61 Jahre und 3 Monate: 6,3 %

61 Jahre und 4 Monate: 6 %

61 Jahre und 5 Monate: 5,7 %

61 Jahre und 6 Monate: 5,4 %

61 Jahre und 7 Monate: 5,1 %

61 Jahre und 8 Monate: 4,8 %

61 Jahre und 9 Monate: 4,5 %

61 Jahre und 10 Monate: 4,2 %

61 Jahre und 11 Monate: 3,9 %

62 Jahre: 3,6 %

62 Jahre und 1 Monat: 3,3 %

62 Jahre und 2 Monate: 3 %

62 Jahre und 3 Monate: 2,7 %

62 Jahre und 4 Monate: 2,4 %

62 Jahre und 5 Monate: 2,1 %

62 Jahre und 6 Monate: 1,8 %

62 Jahre und 7 Monate: 1,5 %

62 Jahre und 8 Monate: 1,2 %

62 Jahre und 9 Monate: 0,9 %

62 Jahre und 10 Monate: 0,6 %

62 Jahre und 11 Monate: 0,3 %

Wer das 63. Lebensjahr vollendet hat, muss keine Abschläge befürchten. Ab 2010 bis 2024 wird diese Altersgrenze Stück für Stück auf 65 angehoben. Wer auf eine 35 Jahre lang Karriere mit Einzahlung von Pflichtbeiträge (Zeiten der Arbeitslosigkeit bleiben außen vor) und Berücksichtigungszeiten zurückblicken kann, wird von der neuen Altersgrenze verschont und wird weiterhin mit 63 Jahren keine Abschläge zahlen müssen. Diese Regelung wird sich 2024 ändern. Dann gilt die Abschlagsaltersgrenze nur noch für Erwerbsgeminderte, die 40 Jahre Pflichtbeiträge nachweisen können.
 

http://www.finanzen.de/altersvorsorge.html