Hinsichtlich einer Abfindung sowie der Höhe der Rente, gibt es bei der Altersteilzeit eventuell einiges zu berücksichtigen.
Altersteilzeit: Rente mit Abschlägen
Mit der Rentenreform sind die Altersgrenzen, die die Berechtigung zur Rente ohne Abschläge geben, in Bewegung geraten. Dies kann auch Arbeitnehmer betreffen, die mit ihrem Arbeitgeber eine Vereinbarung über Altersteilzeit abgeschlossen haben. Läuft nämlich die Vereinbarung ab, bevor der Arbeitnehmer sein neues Renteneintrittsalter erreicht hat, muss er mit Abschlägen in Höhe von 0,3% pro Monat rechnen.
Altersteilzeit: Abfindung als Ausgleich
Arbeitnehmer die unter den Tarifvertrag Altersteilzeit (TV ATZ) fallen, erhalten als Ausgleich zur geschmälerten Rente eine Abfindung, die zum Ende der Altersteilzeit ausgezahlt wird. Als Ausgangspunkt für die Höhe der Abfindung dient der Rentenabschlag, der im Rentenbescheid mitgeteilt wird. Pro 0,3% Abschlag (also pro Monat, um den sich der abschlagsfreie Renteneintritt nach hinten verschiebt), erhält der Arbeitnehmer 5% des letzten Bruttoarbeitsentgeltes vor Eintritt in die Altersteilzeit (vgl. §5 Abs. 7 TV ATZ).
Einmalige Lohnbestandteile wie Urlaubs- und Weihnachtsgeld fließen nicht in die Berechnung ein. Hier ein Rechenbeispiel: Wer durch späteren Eintritt Abschläge in der Rente von 4,2% (12 Monate) hat, erhält zum Ende seiner Altersteilzeit 12 mal fünf Prozent, also 60% des letzten Bruttoarbeitsentgeltes als Abfindung. Diese Regelung gilt allerdings nur bei bereits bestehenden Altersteilzeit-Vereinbarungen und nur bei Arbeitnehmern, die dem TV ATZ unterliegen (öffentlicher Dienst).
Altersteilzeit - Bestimmungen zu Rente und Abfindungen
Autor: ihr-rentenplan.de 15. April 2010 - 14:41
