Seit dem 01. Januar 2005 gilt für die Betriebsrente die nachgelagerte Besteuerung. Mit anderen Worten, die Einzahlung in die Betriebsrente ist sozialversicherungs- und steuerfrei, die spätere Rentenauszahlung jedoch nicht. Hier greift der Staat zu, denn die Auszahlungen werden voll besteuert. Dies gilt nicht nur für die Beiträge, die der Arbeitnehmer einzahlt, sondern auch für die Beträge, die der Arbeitgeber hinzusteuert. Der Gesamtbeitrag darf hierbei jedoch nicht die Beitragsbemessungsgrenze von vier Prozent übersteigen, ansonsten werden Steuern erhoben. Wer nach dem 01. Januar 2005 einen neuen Vertrag für eine Betriebsrente abgeschlossen hat, bekommt weitere 1.800 Euro, zwar steuerfrei, aber sozialversicherungspflichtig. Trotz allem, kann diese Form der privaten Rentenvorsorge für den Arbeitnehmer attraktiv sein.
Seit 2002 ist der Arbeitgeber verpflichtet, seinen Arbeitnehmern eine Betriebsrente anzubieten. Ist er dazu nicht in der Lage, hat der Arbeitnehmer Anspruch auf eine Direktversicherung.
Der Arbeitgeber kann dem Arbeitnehmer eine Entgeltumwandlung, eine Direktversicherung, Pensionsfonds, eine Direktzusage, eine Pensionskasse oder eine Unterstützungskasse zur Bildung einer Betriebsrente anbieten. Der Arbeitgeber bestimmt in jedem Fall den Anbieter der Versicherungen.
Ein Vorteil für den Arbeitgeber könnte die Arbeitnehmerbindung sein, die durch eine Betriebsrente hervorgerufen wird. Im Falle einer Kündigung, muss dieser mindestens 30 Jahre alt sein und fünf Jahre in die Betriebsrente eingezahlt haben, um die vom Arbeitgeber eingezahlten Beiträge im Alter als Rentenzahlungen zu erhalten. Die Beiträge, die der Arbeitnehmer selbst eingezahlt hat, bleiben ihm erhalten. Aus diesem Grund, dürfte eine Kündigung nicht im Interesse des Arbeitnehmers liegen.
Besteuerung der Betriebsrente
Autor: ihr-rentenplan.de 19. November 2010 - 11:35

