Betriebliche Rentenversicherung hat viele Gesichter. Für den Arbeitnehmer existieren hinsichtlich der Betriebsrenten drei Wege, die grob unterschieden werden können.
Betriebsrenten unterscheiden sich im Hinblick auf die Finanzierung. Entweder der Arbeitnehmer finanziert die Betriebsrenten mit seinem eigenen Gehalt, dann spricht man von Entgeltumwandlung oder arbeitnehmerfinanzierter Pensionszusage. Oder der Arbeitgeber finanziert die Betriebsrenten. Darüber hinaus können Beiträge von Arbeitgeber und Arbeitnehmer auch gemischt werden.
1.) Finanzierung durch den Arbeitnehmer
Umgewandelt werden können Teile des Gehalts, Urlaubs- und Weihnachtsgeld oder auch zukünftige Gehaltserhöhungen. Diese werden dann durch den Arbeitgeber in einer von ihm wählbaren Form als Anwartschaften auf Betriebsrente angelegt. Dieser Weg ist für den Arbeitgeber verpflichtend, das heißt er muss dem Wunsch eines Mitarbeiters auf betriebliche Rentenversicherung nachkommen.
2.) Finanzierung durch den Arbeitgeber
Der zweite Weg ist die Übernahme der Beiträge durch den Arbeitgeber, der dadurch eine steuerliche Erleichterung erreichen kann. Der Arbeitnehmer hat dadurch keine Einbußen im laufenden Gehalt, allerdings muss er auch hier die Betriebsrente bei der Auszahlung besteuern. Darüber hinaus sind die Beiträge erst unverfallbar, wenn der Mitarbeiter mindestens 30 Jahre alt und seit mindestens fünf Jahren im Unternehmen beschäftigt ist.
3.) Gemischte Finanzierung
Der dritte Weg ist die Mischung von Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeiträgen. Insbesondere in Arbeitsverhältnissen, die Tarifverträgen unterliegen, ist eine Zweiteilung der betrieblichen Rentenversicherung häufig anzutreffen.

