Beiträge zur Betrieblichen Rentenversicherung werden grundsätzlich vom Arbeitgeber abgeführt. Bietet dieser von sich aus keine Rente an, so kann der Arbeitnehmer im Zweifel eine verlangen. Die Finanzierung von Betriebsrenten kann durch den Arbeitnehmer selbst, durch den Arbeitgeber oder als gemischte Finanzierung erfolgen. Letzteres ist häufig in der Arbeitsverhältnissen, die Tarifverträgen unterliegen, der Fall.
Beiträge, die der Arbeitnehmer selbst aufbringt, sind grundsätzlich unverfallbar, das heißt, sie gehören auch nach Beendigung eines Arbeitsverhältnisses dem Arbeitnehmer. Beiträge, die dagegen der Arbeitgeber aufbringt, werden erst nach fünf Jahren Betriebsangehörigkeit unverfallbar.
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