Ist Ihre Erwerbsfähigkeit teilweise eingeschränkt (die ärztlichen Gutachten attestieren Ihnen, dass Sie in der Lage sind zwischen drei und sechs Stunden täglich zu arbeiten), bekommen Sie lediglich die halbe Erwerbsminderungsrente zugesprochen. In diesem Fall soll die von Ihnen zu erbringende Teilzeitarbeit in Kombination mit der halben Erwerbsminderungsrente Ihren Unterhalt finanzieren.
Sollten Sie nicht in der Lage sein, einen entsprechenden Teilzeitjob zu finden und sind arbeitslos, besteht die Möglichkeit, die volle Erwerbsminderungsrente zu erhalten. Diese Art der Erwerbsminderungsrente wird als Arbeitsmarktrente bezeichnet.
Personen, welche vor dem 02. Januar 1961 geboren sind, können sich bereits als berufsunfähig melden und die teilweise Erwerbsminderung geltend machen, wenn sie nicht mehr ihren erlernten Beruf ausüben können. Personen, die nach dem 01. Januar 1961 geboren wurden, müssen hingegen auch weniger qualifizierte, leichtere Jobs ausführen. Erst wenn auch das nicht mehr möglich ist, kann ein Anspruch auf Erwerbsminderung geltend gemacht werden.

