Hinzuverdienst bei Erwerbsminderungsrente

Autor: ihr-rentenplan.de 20. September 2010 - 15:45

Wer mit seiner monatlichen Erwerbsminderungsrente nicht auskommt oder aus anderen Gründen etwas nebenher verdienen möchte, sollte im Hinblick auf den Hinzuverdienst folgendes beachten.

Minijob als Hinzuverdienst geht immer! Seit dem 01.01.2008 liegt die allgemeine monatliche Hinzuverdienstgrenze bei 400 Euro brutto. Hierbei spielt es keine Rolle, ob altes oder neues Bundesland. Diese Regelung gilt für alle Rentenarten. Speziell bei der Erwerbsminderungsrente sollte die Hinzuverdienstmöglichkeit nicht mehr als 15 Arbeitsstunden pro Woche in Anspruch nehmen. Ansonsten muss mit einer Überprüfung des Rentenversicherungsträgers gerechnet werden, ob eine Erwerbsminderung weiterhin vorliegt.

Minijobber dürfen außerdem zwei Mal im Jahr das Doppelte verdienen. Hierbei gilt es lediglich zu beachten, dass Sie im Monat vor dem Mehrverdienst die Hinzuverdienstgrenze nicht überschritten haben.

Sollte ein Erwerbsminderungsrentenempfänger mehrere Arbeitgeber haben, wird die Summe der Gehälter zusammengerechnet und darf die Grenze von 400 Euro nicht überschreiten.

Ist die Höhe des Hinzuverdienstes höher als 400 Euro, wird die Erwerbsminderungsrente anteilig ausgezahlt. Bei der teilweisen Erwerbsminderungsrente kann dann die Rente in voller Höhe oder zur Hälfte ausgezahlt werden. Bei der vollen Erwerbsminderungsrente wird unterteilt in vollem, ¾-, ½- und ¼-Anteil.

Die Mindesthinzuverdienstgrenzen betragen seit dem 01.01.2008 (für alte / für neue Bundesländer)

bei einer teilweisen Erwerbsminderungsrente

•    in voller Höhe mindestens 857,33 EUR / 753,55 EUR
•    in halber Höhe 1043,70 EUR / 917,36 EUR

und bei einer vollen Erwerbsminderungsrente

•    in voller Höhe 400 EUR / 400 EUR
•    in Höhe von drei Vierteln 633,68 EUR / 556,97 EUR
•    in halber Höhe 857,33 EUR / 753,55 EUR
•    in Höhe eines Viertels 1043,70 EUR /917,36 EUR.
 

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