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> Hinzuverdienst & Krankengeld
Bei Hinzuverdienst während der Rente kein Krankengeld
Wer schon in Rente ist und nebenher arbeitet, erhält bei Krankheit kein Krankengeld mehr. Das hat das Bundessozialgericht jüngst entschieden.
Letzte Aktualisierung dieses Artikels: 19.07.2006, 13:19 Uhr
Autor: Sascha Lueken
08. Juni 2006 - Im konkreten Fall hatte die Innungskasse eines Handwerkers, der während des Ruhestands seinen eigenen Betrieb weiterführt, die Zahlung von Krankengeld ausgeschlossen. Die Rechtmäßigkeit dieser Weigerung bestätigte auch das Bundessozialgericht, denn der Doppelbezug von Rente und Lohnersatzleistungen sei nicht gesetzeskonform.
Wer also während seines Altersruhestandes längerfristig erkrankt und nebenher arbeitet, kann sich ausschließlich auf seine gesetzliche (und bestenfalls private) Rente stützen.
Unabhängig vom Krankengeld gilt folgendes zu beachten: Wer vor Erreichen des Renteneintrittsalters bereits eine Rente bezieht und nebenher arbeiten möchte, muss sich auf Abschläge in der Rentenauszahlung gefasst machen. Erst mit Erreichen des Eintrittsalters kann ein Nebenjob abschlagsfrei aufgenommen werden.
Link: Weiterführende Informationen zu Rente und Nebenjob
zur Recherche: Wer das Urteil des Bundessozialgerichts recherchieren möchte, findet hier Hilfe: http://www.bundessozialgericht.de/ (Aktenzeichen: B 1 KR 14/05)
Wer also während seines Altersruhestandes längerfristig erkrankt und nebenher arbeitet, kann sich ausschließlich auf seine gesetzliche (und bestenfalls private) Rente stützen.
Unabhängig vom Krankengeld gilt folgendes zu beachten: Wer vor Erreichen des Renteneintrittsalters bereits eine Rente bezieht und nebenher arbeiten möchte, muss sich auf Abschläge in der Rentenauszahlung gefasst machen. Erst mit Erreichen des Eintrittsalters kann ein Nebenjob abschlagsfrei aufgenommen werden.
Link: Weiterführende Informationen zu Rente und Nebenjob
zur Recherche: Wer das Urteil des Bundessozialgerichts recherchieren möchte, findet hier Hilfe: http://www.bundessozialgericht.de/ (Aktenzeichen: B 1 KR 14/05)
