Vereinbaren Arbeitgeber mit einem Angestellten die Nutzung des Blockmodells der Altersteilzeit, müssen Rückstellungen gebildet werden.
Soweit Arbeitgeber das Blockmodell anbieten, sind sie verpflichtet, Rückstellungen für ungewisse Verbindlichkeiten zu bilden. Diese Rückstellung für die Altersteilzeit ergibt sich aus dem Umstand, dass der Mitarbeiter während der Freistellungsphase für mehrere Jahre lang sein Gehalt bezieht, ohne im Unternehmen anwesend zu sein.
Insolvenzsicherung zwingend
Um die Rückstellung und damit die Arbeitnehmer vor Verlusten zu schützen, besteht seit 2004 im Blockmodell Insolvenzsicherungspflicht für im Rahmen der Altersteilzeit entstehende Guthaben. Diese sind beispielsweise durch eine Bankbürgschaft oder Verpfändung von Wertpapieren zu Gunsten des Arbeitnehmers zu erbringen.
