Vertragspartner der Betriebsrente – Wer schließt die Verträge ab?

Autor: ihr-rentenplan.de 19. November 2010 - 16:15

Bei einer Betriebsrente ist der Arbeitgeber der Vertragspartner der Versicherung. Dementsprechend steht der Arbeitgeber in der Pflicht, der Versicherung jede anfallende Änderung mitzuteilen. Bei einer Entgeltumwandlung oder einem arbeitgeberfinanzierten Vertrag, benötigt der Arbeitgeber für eine Änderung zusätzlich das Einverständnis des Arbeitnehmers.
 
Obwohl der Arbeitgeber Vertragspartner ist, kann er den Vertrag nicht kündigen. Die Beitragszahlungen können jedoch ausgesetzt werden.
 
Kommt der Arbeitnehmer zu Tode, wird die Rente den Hinterbliebenen, wie zum Beispiel Ehepartner, Lebensgefährte und Kinder, ausgezahlt.
 
Will oder muss der Arbeitnehmer das Unternehmen verlassen, so wird der Vertrag auf den zukünftigen Arbeitgeber des Arbeitnehmers oder auf den Arbeitnehmer selbst übertragen. Dies gilt für die Form der Direktversicherung und der Pensionskasse. Bei der Unterstützungskasse und der Direktzusage wird der Vertrag „eingefroren“.
 
Sollte der Arbeitgeber in die missliche Lage einer Insolvenz geraten, bleiben die Anwartschaften des Arbeitnehmers erhalten. Der Betriebsrentenvertrag wird auf den Arbeitnehmer übertragen.

http://www.finanzen.de/altersvorsorge.html